Otto Reisen - Familienreisen


Spielen auf dem Rasen in Hof und Treppenhaus ist verboten
Das sind die Forderungen vieler Vermieter, Mitbewohner und Nachbarn. Kinderfeindlichkeit wird aber vehement bestritten. Familien mit Kindern sorgen sich aber ständig wegen eventueller Konflikte mit den Nachbarn, wenn es wieder einmal laut zugeht in der Wohnung oder das Baby die ganze Nacht schreit. Diese Sorge ist durchaus begründet berichtet der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. in Dieburg. Denn weit über 50 Prozent der Mitmenschen fühlen sich von ihren Nachbarn gestört, besonders von denen mit Kindern. Denn fast immer geht es um Kinderlärm.

Dabei könnten die Eltern der Situation viel gelassener begegnen und müssten ihren Nachbarn gegenüber kein schlechtes Gewissen haben, wenn sie sich einmal mit der aktuellen Rechtsprechung auseinandersetzen würden, so Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V. So seien die deutschen Gerichte Kinderlärm gegenüber sehr tolerant eingestellt.

So sei das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten hinzunehmen. Kleinkinder müssen sich nicht an die normalen Ruhzeiten halten, und sie dürfen auch Nachts brüllen führt Roosen weiter aus.

Damit die Leidtragenden nicht die Kinder sind, sollten sich die Eltern besser und umfassender über ihre Rechte und Pflichten informieren. So versuchen z. B. Hausmeister immer wieder Kindern Weisungen zu erteilen. Das dürfen Sie aber nicht, da das Elternrecht hier vorgeht. Er darf die Kinder nicht ausschimpfen und schon gar nicht strafen oder schikanieren. Hat er Beschwerden vorzubringen, muß er sich an die Eltern wenden. Grundsätzlich dürfen Kinder im Hof und im Garten spielen.

Kinder dürfen in Hinterhöfen spielen, auch wenn es die Nachbarn stört. Die gefährliche Entwicklung des Straßenverkehrs zwingt Hausbesitzer dazu, verwaiste Hinterhöfe für Kinderspiele freizugeben. Die Nachbarschaft muß damit verbundene unvermeidliche Lärmbelästigungen hinnehmen. So die Richter des Landgerichts Berlin in einem Urteil. ( Az. 61 s 288/1985)

Kinder bis zu 12 Jahren dürfen einen, in einem reinen Wohngebiet liegenden Spielplatz auch in der Mittagszeit nutzen. Während die Kläger meinten, sie hätten Anspruch auf ihre tägliche Mittagsruhe sowie auf Nachtruhe von 19,30 Uhr an, vertrat das Gericht die Auffassung, Lärm sei unvermeidbar, wenn Kinder unter 12 Jahren spielen. Er sei Ausdruck familiengebundenen Wohnens und regelmäßig mit dem Ruhebedürfnis der Anlieger vereinbar. (Verwaltungsgericht Braunschweig Az.: 9 A 9014/91)

Selbstverständlich haben Kinder das gleiche Recht wie ihre Eltern, Besuch zu bekommen. Kein Nachbar oder Vermieter kann das verbieten, auch wenn ihm die Besucher nicht genehm sind. Erlaubt der Mietvertrag, Hof und Garten zu benutzen, dürfen die Kinder ihren Besuch auch dorthin zum Spielen mitbringen. das Verbot des Vermieters, fremde Kinder zum Spielen einzuladen ist dann unwirksam. In großen Wohnanlagen sind die Klingelknöpfe für Kinder oft nicht erreichbar. In einem solchen Fall muß der Vermieter dulden, daß eine Extra-Klingel für Kinder an tieferer Stelle angebracht wird. Das hat das Amtsgericht Münster in einem Urteil entschieden.

Das Kind darf auch einen eigenen Sandkasten haben. Mitmieter dürfen dem Vermieter nicht verbieten, Sandkästen aufzustellen. Wer diesen Sandkasten aufstellen muß bzw. darf, regeln die Landesbauordnungen und die nachgeordneten Spielplatzsatzungen der Städte und Kreise. In NRW z.B. sieht die Landesbauordnung mittlerweile bereits vor, dass ab einer Mietwohnung ein Kinderspielplatz eingerichtet werden muß, wenn dort ein Kind wohnt. Eltern sollten also in jedem Fall nach der entsprechenden städtischen Satzung fragen.

Gegenüber Kindern kann jeder, der es für nötig hält, seine Machtposition behaupten und dabei aber für sich selbst in Anspruch nehmen zu jeder Tages- und nachtzeit zu feiern, laute Musik zu hören, zu bohren, am Auto zu basteln usw.

Wenn sich Nachbarn uneinig sind wird viel zu schnell der Anwalt bzw. das Gericht bemüht. Dazu führt auch die Unwissenheit und Unkenntnis über die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Das ist nicht verwunderlich, da es recht kompliziert ist sich im Nachbarschaftsrecht zurechtzufinden. Die gesetzlichen Vorschriften, die das nachbarliche Verhältnis betreffen, sind elend weit verstreut. Das mag auch mit ein Grund sein, dass es bundesweit nur wenige Rechtsanwälte mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Nachbarschaftsrecht gibt.

Die Gerichte haben im Laufe der Zeit bezüglich solcher Streitfälle eine durchgängige Rechtsprechung entwickelt. Der BSZ® e.V. hat in seiner Faxabrufdatenbank einige Urteile, die für Eltern von Interesse sein könnten hinterlegt. Unter dem Titel „ Kinderfreundliche Rechtsprechung in einer kinderfeindlichen Gesellschaft" kann das 4-seitige Dokument unter der Faxabrufnummer 0190-824196051 (3,63 DM/Min.) sofort abgerufen werden.

TIPP: Unter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180-500 36 17 (0,24 DM/Min.) nennt der Suchdienst des BSZ® e.V. Rechtsanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt Nachbarschaftsrecht und auch aus allen anderen Fach- und Rechtsgebieten. Bis auf die Telefongebühren ist die Auskunft kostenfrei. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de,www.jurafit.de und www.anwaltskatalog.de.vu fündig.